Am 7. Juli 2025 kam es vor dem Landesgericht Wien zu einem Mordprozess. Das Gericht und die Geschworenen mussten sich mit einem Tötungsdelikt, welches in einem vom späteren Opfer, Frau Doris Z. (46) Mutter zweier erwachsener Kinder, gemieteten Appartement im „grünen Prater“ in Wien stattgefunden hat, befassen. Sie mussten ihr Urteil nicht nur über die Höhe der Strafe abgeben, sondern auch entscheiden, ob der zum Zeitpunkt der Tat 20-jährige Angeklagte Herr A. in ein forensisch therapeutisches Zentrum eingewiesen werden muss.

Beginn der Verhandlung um 9:30 Uhr: Der vorsitzende Richter, stellte sich vor, begrüßte den Angeklagten, alle Anwesenden, und bittet die zahlreich anwesenden MedienvertreterInnen, keine Bild- und/oder Tonaufnahmen mehr zu machen. Er vereidigte die Geschworenen, und übergab das Wort der Staatsanwältin.

Die Staatsanwältin wendet sich an die Geschworenen und legt dem Angeklagten Mord nach Paragraf 75 StGB zur Last. Sie beginnt die Geschworenen zu informieren das es sich in diesem Verfahren auch um die Frage einer Einweisung in den Maßnahmenvollzug nach Paragraf 21 StGB handelt. Sie stellt die einzelnen Punkte des Ermittlungsverfahrens dar.

Was war geschehen? Im Februar des heurigen Jahres haben sich Herr A., welcher sich auf Tagesausgang aus einer psychiatrischen Klinik befand, und Doris Z. für Drogenkonsum und Sex verabredet. Sie konsumierten gemeinsam Kokain und Amphetamin, und andere Mittel. A. spritzte sich diese gemischten Substanzen. Doris Z. wollte ebenfalls diese Substanzen, sie verlangte vom Angeklagten, das er ihr diese ebenfalls in die Vene verabreicht. A. gab an, dieses Verlangen verweigert zu haben. Gegen 20:30 Uhr kam es zu einem Streit, dessen Ursache unbekannt geblieben ist. Herr A. gab weiters an, Doris Z. sei auf ihn los gegangen, er schlug Frau Doris Z. daraufhin mit seinen Fäusten. Doris Z. versuchte zunächst zu fliehen und flüchte in das Stiegenhaus, brach dort zusammen und lag vor der Türe, sie wurde jedoch vom Angeklagten verfolgt und zurück in das Appartement gezerrt, dabei stieß er mehrmalig Laute in Richtung der gegenüberliegenden Wohnung aus. Ein Video, welches ein Nachbar anfertigte, nachdem er die Polizei verständigte, belegt diese Szenen. Dieses Video wurde im Gerichtsaal abgespielt, A. zeigte dabei keine Regung. A. schloss die Türe, malträtierte sein Opfer in weiterer Folge mit Händen und Füssen, wie sich später herausstellte. Der Nachbar dessen Zeugenaussage vom vorsitzenden Richter vorgelesen wurde, berichtete das er hinter der Türe nicht nur Schreien sondern auch starkes „klopfen“ gegen den Boden gehört habe. Eine weitere Zeugenaussage von einem Bewohner, welcher einen Stock tiefer unter der Tatortwohnung wohnt, berichtete ebenfalls von diesem „klopfen“ gegen den Boden. Der Nachbar schrie mehrmals „STOP“, mehr konnte er nicht tun bis zum Eintreffen der Polizeikräfte, er wollte auch seine Frau schützen. Er und seine Frau stammen aus Rumänien, sie verbrachten ein paar Urlaubstage in Wien und sprechen kein Deutsch, was erklärt warum die beiden nicht vor Gericht erscheinen mussten, sondern die Verlesung ihrer Zeugenaussage reichte.

Der Polizeieinsatz verlief ruhig ab, den Einsatzkräften bot sich ein entsetzliches Bild am Tatort.

Fuck, jetzt ist Doris tot und ich bin ein Mörder“, sagte A. zu den Beamten. Auch vor Gericht betonte er dies. Überhaupt sprach A. sehr klar und geordnet, so gar nicht dem Klischee entsprechend, welches oft Suchtkranken anhaftet.

Der Verteidiger, Rudolf Mayer war anschließend am Wort. Er sagte es ist unstrittig das sein Mandant die Tat begangen hat. Mayer zeichnet zur Entlastung von A., ein Bild von seiner Kindheit bis zum Tag der Verhandlung. Er betont das sich sein Mandant mehrmalig einer Behandlung unterzogen hat, teilweise durch Selbst,- teilweise durch Fremdeinweisung in eine psychiatrische Klinik zur Suchtentwöhnung begeben hat, er jedoch sich auch wieder selbst entlassen bzw. keine richtige Diagnose erhalten habe. Er berichtet über die Schwere des Lebenslaufes, die zahlreichen Klinikaufenthalte, spricht über mehrere Suizidversuche, und von erblicher Vorbelastung durch die Mutter. Er bittet um ein mildes Urteil, und im Einvernehmen mit A. spricht er sich für eine Unterbringung mit engen therapeutischen Maßnahmen aus.

Es folgen die Ausführungen der Gerichtsmedizinerin, sowie des psychiatrischen Gutachters.

Bericht Gerichtsmedizinerin: Doris Z. erlitt durch die Wucht der Schläge derartig massive Verletzungen des Gesichtsschädels, so dass auch Knochensplitter des Schädels neben Doris Z. gefunden wurden. Es fanden sich bei der Obduktion zahlreiche Einblutungen, welche sich bis in die Tiefe der Lungenspitzen absenkten, wodurch schließlich der Tod eintrat. Bericht psychiatrischer Sachverständige: Der Angeklagte ist zurechnungsfähig. Ein Labortest bestätigt die gefunden Mischsubstanzen im Blut von A. waren zu gering, um eine Steuerungsunfähigkeit zu attestieren. Es waren jedenfalls antriebssteigernde Substanzen. Die Diagnose: Es wurde eine Persönlichkeit Störung mit starker Suchtabhängigkeit attestiert. Diese Suchtabhängigkeit begünstigt auch massiv die Gefährlichkeit des Angeklagten. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit wieder zu einer schweren Straftat kommt. Er lebt in einer anderen Welt, weshalb es zu einer Einweisung kommen muss.
Nachfragen von Mayer, ob eine erbliche Belastung an der Erkrankung möglich sei, beantwortete der Sachverständige in diesem Fall mit „Ja“.
Dann war A. am Wort: Der Richter fragte zuerst A., ob er alles verstanden habe, dieser antworte mit „Ja“. Die zweite Frage war, was sagen Sie dazu, sind Sie schuldig? A. antwortet sofort mit „Ja“, schränkt jedoch ein, dass er sich nicht erinnern könne. Er kann sich auch nicht erklären wie es so weit kommen konnte. Er denkt es war nur ein verbaler Angriff von Doris Z. Er versteht nicht, wie er so etwas machen konnte, ich habe eine Mutter mit zwei Kindern getötet. Er wiederholte diesen Satz mehrmals im Prozess.
Der Richter fragte die Geschworenen und die mit dem Fall befassten, ob sie Fragen haben – es gab von keiner Seite Fragen an A.
Das Gericht zieht sich zur Ausarbeitung der Fragen an die Geschworenen zurück, es dauerte keine 10 Minuten dann war diese Arbeit erledigt.
Die Schlussplädoyers:
Die Staatsanwaltschaft, sah alle Anklagepunkte erfüllt, und wies auf das Geständnis hin. Auch führte sie die Unbescholtenheit, wie auch die doch festgestellte psychische Erkrankung, und die glaubwürdige Reue, als Milderungsgründe für das Strafmaß an. Sie betonte aber nochmals, mit Hinweis auf den Bericht des Sachverständigen, die Notwendigkeit einer langen therapeutischen Maßnahme, welche nur durch Unterbringung in einem Forensisch-Therapeutischen Zentrum gewährleistet sein kann.
Der Verteidiger: Im Wesentlichen hatte er bereits alles Nennenswerte dargestellt und den doch sehr dicken Befundordner über die lange Leidensgeschichte seines Mandanten präsentiert. Er bat die Geschworenen das Strafmaß zu beachten, welches bei Mord zwischen zehn und zwanzig Jahren ausgesprochen werden kann. Sie mögen eine geringe Strafe aussprechen, da sein Mandant mit Sicherheit, eine sehr lange Therapiezeit benötigt. Lebenslang als Strafe, gibt es bei jungen Erwachsenen in unserem Rechtsystem nicht.

Nach nur einer Stunde das nicht rechtskräftige Urteil: 15 Jahre Haft und Einweisung in ein Forensisch-Therapeutisches-Zentrum nach Paragraf 21/2 StGB.

Hierbei zeigte A. wiederum keine Regung. Er konnte sich nach dem Urteilspruch mit seinem Anwalt beraten, nach wenigen Worten nahm der Täter das Urteil an.

Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Ende der Verhandlung: 12:45 Uhr.

Hintergrund der Tat: Wie kam es zur Beziehung zwischen der 26-Jahre älteren Doris Z. und A.?

Die beiden lernten sich im Herbst 2024 im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Suchtklinik kennen, sie hatten trotz des Altersunterschiedes Sympathie und Verständnis füreinander. Doris Z. äußerte sexuelles Interesse zu haben, und es kam dann zu derartigen treffen bei denen sich die beiden mehr als nur näher kamen. Doris Z. wurde aus der Klinik allerdings früher entlassen als A., die Verbindung wurde aufrecht gehalten, es kam weiterhin zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen und Drogenkonsum. Man nützte dafür das Auto, oder konnte bei einer Freundin ungestört sein. Am Tattag holte Doris Z. ihren Liebhaber mit dem Auto von der psychiatrischen Klinik ab, es war wiederum vereinbart ungestört Sex zu haben, sowie Drogen zu konsumieren. A. wollte nicht mehr in die Klinik zurückzugehen. Damit die Polizei ihn nicht abholt und zur Klinik bringt, hatte Doris Z. das Appartement gemietet. Sie fuhren Geld abheben, kauften Utensilien für den Drogenkonsum, sowie die verschiedenen Substanzen, von einem A. bekannten Dealer im 20.Bezirk

Wie tickt Herr A.? Der 20-Jährige hat türkischstämmige Wurzeln, hat Mutter und Vater, drei Geschwister. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und lebte vor der Haft im 10. Bezirk. Seine Eltern arbeiten, die Geschwister sind gut ausgebildet, beide Brüder haben studiert, die Schwester hat eine Anstellung. Er berichtet, von einer belasteten Kindheit, schon im Alter von sieben Jahren begann er sich selbst zu verletzen (ritzen). Er sagt seine Mutter sei sehr impulsiv, schnell reizbar, es gab auch Schläge. Im Alter von 12 Jahren begann sein Drogenkonsum zuerst Cannabis, ab dem 14 Lebensjahr, kamen härtere Drogen dazu. Er hat sich mehrmals selbst in eine psychiatrische Klinik begeben, konnte aber die Behandlungen nicht aushalten, unterbrach die Aufenthalte. Er hatte versucht sich fünfmal das Leben zu nehmen. Sein Drogenkonsum war davon geprägt, dass er sich sogar Mischsubstanzen in die Vene verabreichte, welche nur für den oralen Gebrauch bestimmt sind. Er hatte unterschiedliche Jobs, hielt es aber nirgends lange durch. Den Konsum der Drogen finanzierte er mit dem Geld, das er durch Arbeit verdiente. Er machte aber auch Schulden, welche seine Familie immer wieder ausgeglichen haben, zuletzt erhielt er Notstandhilfe. Er versicherte nie Drogen verkauft zu haben, er hat auch keinerlei Vorstrafen.

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