Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) und sein Verhältnis zum Strafgesetzbuchg (StGB) und Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (StPO).

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz birgt zahlreiche strafrechtliche Problempunkte. Sowohl potenzielle Hinweisgeber als auch Unternehmen sollten einige wesentliche Aspekte beachten, um rechtliche Stolperfallen weitgehend zu vermeiden. Besonders wichtig ist es, sich einerseits des (beschränkten) sachlichen Anwendungsbereichs des HSchG und andererseits des fehlenden Identitätsschutzes von Hinweisgebern nach dem HSchG ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts bewusst zu sein. Der vorliegende Beitrag zeigt darüber hinaus strafrechtliche Schranken bei der Abgabe von Hinweisen und wichtige Verpflichtungen von Unternehmen auf.

BESTEHT EINE ANZEIGEVERPFLICHTUNG?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für private Personen und Unternehmen, bereits erfolgte strafbare Handlungen wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch (StGB) oder gerichtlich strafbare Handlungen in Nebengesetzen bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Dies gilt auch für Hinweisgeber. Private haben aber das Recht, einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzuzeigen (§ 80 Abs 1 StPO). Dazu zählen auch das Hinweisgebersystem der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) oder jenes des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), welche die zentrale externe Stelle des HSchG ist.

Entsprechende Verdachtsfälle können aber auch intern – im Zuge des internen Hinweisgebersystems  – gemeldet werden. Eine Verpflichtung zur internen Hinweisgebung für Whistleblower sieht das HSchG zwar nicht ausdrücklich vor. Allerdings kann sich eine entsprechende Pflicht zur internen Hinweisgebung aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht ergeben.

Mögliche zukünftige Straftaten, von denen ein Mitarbeiter Kenntnis erlangt, müssen in erster Linie intern im Unternehmen verhindert werden. Erst wenn eine solche Verhinderung nicht (mehr) möglich ist, kann es unter Umständen zu einer Anzeigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kommen (§ 286 StGB).

WELCHE STRAFRECHTLICHEN SCHRANKEN MÜSSEN WHISTLEBLOWER BEACHTEN?

Selbstverständlich ist es verboten, wissentlich einen falschen Hinweis abzugeben. Entsprechende Verstöße können mit Verwaltungsstrafe (§ 24 Z 4 HSchG) in Höhe von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro bestraft werden. Wer durch den wissentlich falschen Hinweis einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, kann bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Verleumdung (§ 297 StGB) sogar von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verurteilt werden.

Davon nicht betroffen sind „gutgläubige“ Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen abgegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen.

VORSICHT BEI DER INFORMATIONSERLANGUNG: DER ZWECK HEILIGT DIE MITTEL NICHT!

Wie jede andere Person haben sich auch Whistleblower an die Strafgesetze zu halten. Unzulässige Formen der Informationserlangung sind daher nicht privilegiert. Die unbefugte Erlangung von Informationen in Verbindung mit dem Eindringen in rechtlich geschützte Geheimnissphären kann daher strafbar sein. Informationen dürfen daher beispielsweise nicht im Zuge einer Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 118 StGB) oder eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a StGB) erlangt werden. Dasselbe gilt für die Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119 StGB), das missbräuchliche Abfangen von Daten (§ 119a StGB), den Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (§ 120 StGB), den Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c StGB) oder andere Delikte im Bereich der Cyberkriminalität (IT-Strafrecht). Die genannten Delikte sind gerichtlich strafbar; ihr Strafrahmen reicht teilweise bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

WELCHE PFLICHTEN GELTEN FÜR UNTERNEHMEN NACH EINER HINWEISGEBUNG?

Bei Einlangen eines Hinweises auf einen möglichen Rechtsverstoß obliegt es der internen Stelle, den Verdachtsmomenten nachzugehen. Die übergeordnete Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der internen Stelle liegt aber dennoch bei der Unternehmensleitung. Eine sorgfältige interne Untersuchung von Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße ist jedenfalls empfehlenswert. Neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen und gesellschaftsrechtlichen Risiken für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder können sich bei Unterlassen von einer Untersuchung eines Verdachtsfalles und der Verhinderung derartiger künftiger Taten auch strafrechtliche Risiken ergeben, die in Ausnahmefällen unter Umständen auch eine unternehmensstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) begründen kann. Bei entsprechenden Vorwürfen und der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollte rasch der Rat eines spezialisierten Strafverteidigers eingeholt werden.

WIE VIEL STGB STECKT IM HSCHG?

Sind alle Hinweise auf strafrechtlich relevante Rechtsverstöße vom sachlichen Geltungsbereich des HSchG erfasst? Keineswegs. Neben Straftatbeständen, die unter die allgemeinen Begrifflichkeiten des von der Whistleblower-Richtlinie vorgegebenen Anwendungsbereich fallen (etwa Umweltstraftaten und Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der Union) hat der österreichische Gesetzgeber (lediglich) die §§ 302 bis 309 StGB in den Anwendungsbereich aufgenommen. Dabei handelt es sich neben dem Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts (§ 303 StGB) insbesondere um Korruptionsdelikte – nämlich im öffentlichen Sektor (§§ 304 bis 308 StGB) und im privaten Sektor (§ 309 StGB). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass viele im Wirtschaftsleben relevante Straftatbestände nicht vom Anwendungsbereich des HSchG erfasst sind. Das betrifft beispielsweise Hinweise wegen Untreue, Veruntreuung, Betrug, Diebstahl, Bilanzfälschung, Kridadelikte, Cybercrime oder Handlungen, die sich gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung richten. Obwohl das HSchG zwar keinen Schutz für Hinweisgeber vorsieht, die einen derartigen Hinweis abgeben, sind Leitungsorgane bereits aus haftungsrechtlichen Gründen – unabhängig von der Anwendbarkeit des HSchG – dazu verpflichtet, derartige Verdachtsmomente dennoch aufklären zu lassen.

RECHTSKLARHEIT SCHAFFEN

Bei manchen Hinweisen, die in der Praxis eingehen, ist aufgrund der komplizierten Regelungen des HSchG für viele in der internen Stelle tätige Personen nicht auf Anhieb klar, ob der gemeldete Hinweis in den Anwendungsbereich des HSchG fällt oder nicht und welche konkreten Schritte nun zu setzen sind. Insbesondere bei sensiblen Hinweisen wie möglicherweise strafrechtlich relevanten Vorgängen kann es daher empfehlenswert sein, eine rechtliche Erstprüfung mit Empfehlungen zu Folgemaßnahmen von einem Spezialisten einzuholen. Dadurch können potentielle Haftungsrisiken vermieden, Meldepflichten gegenüber Behörden erkannt und Risikoeinschätzungen früh und mit strategischem Weitblick berücksichtigt werden. Um auch Hinweisgeber zu schützen, die nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des HSchG fallen, besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des internen Hinweisgebersystems freiwillig auszudehnen und zu erweitern. Hierbei kann der Katalog von meldefähigen Verstößen intern ergänzt werden, um dem Whistleblower dennoch Schutz zu gewähren. Dies setzt zwar einerseits die Umsetzung einiger rechtlich (insbesondere datenschutz- und arbeitsrechtlich) notwendiger Punkte voraus, hat aber den großen Vorteil, dass das Risiko, dass sich eigene Mitarbeiter mit strafrechtlich relevanten Hinweisen direkt an die Strafverfolgungsbehörden wenden, reduziert werden kann.

GILT DER IDENTITÄTSSCHUTZ VON WHISTLEBLOWERN LAUT HSCHG AUCH IM STRAFVERFAHREN NACH DER STPO?

Der Schutz der Identität des Hinweisgebers gehört zu den wichtigsten Bestimmungen des HSchG. Die Identität des Hinweisgebers und der vom Hinweis betroffenen Person darf im Anwendungsbereich des HSchG grundsätzlich nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Verfahrens für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit der Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält. Anders als der oben dargestellte Wortlaut vermuten ließe, gilt für Strafverfahren aber eine Gegenausnahme: Das HSchG gilt gemäß § 3 Abs 6 Z 4 HSchG nicht für die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts. Soll daher ein Hinweisgeber als Zeuge im Strafverfahren fungieren, gelten die besonderen Schutzvorkehrungen des HSchG für diesen meines Erachtens nicht (mehr). Alles andere wäre ein systemwidriger Bruch mit der StPO, und würde auch das in Art 6  Abs 3 lit d EMRK normierte und verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschuldigten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen verletzen bzw. beschneiden.

ATTRAKTIVER INTERNER MELDEKANAL LIEGT IM INTERESSE DES UNTERNEHMENS

Unsicherheiten von Mitarbeitern gegenüber dem internen Hinweisgebersystem können eine potenzielle Gefahr für Unternehmen darstellen. Da es keine explizite Verpflichtung zu primären internen Hinweisgebungen gibt, liegt es im Interesse des Unternehmens, den internen Meldekanal so attraktiv zu gestalten, dass Hinweisgeber eine interne Meldung einer externen Anzeige vorziehen. Dadurch kann das Risiko von Kontrollverlusten, Reputationsschäden und oft langwierigen Verfahren mit ungewissem Ausgang vermieden werden. Denn eines ist gewiss: Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen das Unternehmen ist der Worst-Case, selbst wenn das Verfahren (oft nach jahrelangen Ermittlungen) mit einer nicht-verurteilenden Erledigung enden sollte.

FAZIT

Für die Strafverfolgungsbehörden gelten meines Erachtens ab Bejahung eines Anfangsverdachts nach der StPO die besonderen Vorgaben des HSchG nicht mehr. Im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens sollte rasch ein Strafverteidiger beigezogen werden. Aber nicht jeder strafrechtlich relevante Hinweis landet auch vor der Staatsanwaltschaft: Die mangelnde Anzeigeverpflichtung bei strafrechtlich relevanten Vorgängen sollten Unternehmen als Chance sehen, den internen Meldekanal so attraktiv wie möglich zu gestalten, um nach Einlangen eines entsprechenden Hinweises die Vorfälle diskret intern untersuchen zu können. Aus Praktikersicht empfiehlt es sich, unter Beiziehung von juristischem Know-How den sachlichen Anwendungsbereich des internen Hinweisgebersystems auf wichtige Straftatbestände des StGB auszuweiten und im Bedarfsfall eine vertrauliche interne Untersuchung in die Wege zu leiten.

Sollten Sie Fragen zu diesen Themen haben oder Unterstützung durch einen erfahrenen Experten benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
DR. ELIAS SCHÖNBORN
Rechtsanwalt und Straf­verteidiger
Stoß im Himmel 3/11b
1010 Wien
T +43 1 305 30 81
E office@es-law.at
www.es-law.at

One Reply to “Strafrecht und Whistleblowing”

  1. Irgendwie fühlt sich dieses HschG für mich nicht gut an.

    Z.B in vielen Unternehmen gilt für Arbeitnehmer eine sogenannte „Verschwiegenheitspflicht“ dieser Umstand ist im HschG offenbar aber nicht bedacht. Daher denke ich mir, sollte jede Beschäftigte vorab eine juristische Beratung einholen. Denn selbst wenn im Unternehmen „interne Wege“ zur Abgabe von Hinweisen installiert ist, muss der Schutz einer Hinweis gebenden Person auch arbeitsrechtlich abgeklärt werden, sonst wird ein so genanntes „vernadern“ (alter Wiener Sprachgebrauch) zum Eigentor.

    KCW

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