Einer Umsetzung des Abschlussberichts einer eingesetzten Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Verbotsgesetzes dient eine Regierungsvorlage, mit der neben dem Verbotsgesetz etwa auch das Abzeichengesetz, das Symbole-Gesetz sowie das Uniform-Verbotsgesetz geändert werden sollen. Ziel ist demnach vor allem eine Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung nationalsozialistischer (Wieder-)Betätigung mit Blick auf die geänderten gesellschaftlichen und technischen Gegebenheiten.

„Nationalsozialistische Wiederbetätigung“ sowie „Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ machen den Erläuterungen zufolge weit über 90 % des Anfalls nach dem Verbotsgesetz aus. Daher soll für diese Delikte eine teils deutliche Verschärfung der Strafdrohungen und eine Ausdifferenzierung anhand der jüngsten praktischen Erfahrungen mit aktuellen Erscheinungsformen nationalsozialistischer Betätigung eingeführt werden. Beispielsweise soll für nationalsozialistische Wiederbetätigung bei „besonderer Gefährlichkeit“ eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren drohen. Abgegangen werden soll zudem von der Formulierung des „gröblichen Verharmlosens“ und nur mehr auf das bloße Verharmlosen abgestellt werden, wonach eine wesentliche Hürde für die Strafbarkeit der Verharmlosung des Holocaust entfallen soll.

Bei einem niederschwelligen Grunddelikt soll die Strafdrohung dabei sechs Monate bis fünf Jahre umfassen. Von der Arbeitsgruppe sei die Ermöglichung einer diversionellen Erledigung von Strafverfahren im niederschwelligen Bereich der Äußerungsdelikte durchwegs befürwortet worden, so die Erläuterungen. Mit der geringeren Strafdrohung für das Grunddelikt soll daher auch eine diversionelle Erledigung eines Verfahrens ermöglicht werden, um TäterInnen einen gangbaren Weg zur Abkehr von ihren Verhaltensweisen und ihren Einstellungen zu eröffnen – beispielsweise durch Kursmaßnahmen oder einen Rundgang durch eine Gedenkstätte.

Die übrigen im Verbotsgesetz enthaltenen Straftatbestände sollen in ein Grunddelikt und eine schärfere Qualifikation mit höherem Strafrahmen unterteilt werden – letzteres beispielsweise bei „besonderer Gefährlichkeit“ einer „Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung“.

Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz verurteilt, so soll dies künftig ex lege zum Verlust ihres bzw. seines Amtes oder ihrer bzw. seiner Funktion führen.

Zudem soll die österreichische Strafrechtsgewalt auf ausgewählte im Ausland gesetzte Delikte nach dem Verbotsgesetz ausgedehnt werden. Bestimmte Delikte des Verbotsgesetzes seien derzeit mangels inländischer Gerichtsbarkeit nicht strafbar, und zwar obwohl sie von eine:m Österreicher:in, aber vom Ausland aus zum Beispiel im Internet, begangen werden. Die Ausweitung ist den Erläuterungen zufolge besonders wichtig, weil NS-Propaganda und Radikalisierung zunehmend im Internet stattfinden.

Eingeführt werden soll darüber hinaus die Möglichkeit, NS-Propagandamaterial auch ohne einen Zusammenhang mit einer konkreten mit Strafe bedrohten Handlung einzuziehen.

Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, soll es im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) Strafdrohungen für andere als in den im Verbotsgesetz angeführten Straftatbestimmungen der nationalsozialistischen Betätigung geben. Demnach drohen künftig eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10.000 € (bzw. 20.000 € oder sechs Wochen Freiheitsstrafe im Wiederholungsfall). Auch die entsprechenden Strafdrohungen im Abzeichengesetz und im Symbole-Gesetz sollen erhöht werden. Das als gerichtlich strafbarer Tatbestand konzipierte Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht soll ins Verwaltungsstrafrecht überführt und dort ebenso mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen werden. 

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