Interview mit Carina-Paloma Bahro von der Universität Innsbruck: Die Reform des Maßnahmenvollzugs sollte ein Meilenstein werden – klarere gesetzliche Vorgaben, höhere Treffsicherheit bei der Unterbringung psychisch kranker Straftäter, eine Entlastung des stark belasteten Vollzugsbereichs. Doch was ist von diesen Zielen übriggeblieben?

Die Innsbrucker Strafrechtsexpertin und Universitätsassistentin Carina-Paloma Bahro hat sich in einem vielbeachteten Fachaufsatz kritisch mit der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum § 21 StGB auseinandergesetzt. Ihr Vorwurf: Der Gesetzgeber wollte eine strengere Prüfung des Zusammenhangs zwischen psychischer Störung und Tatbegehung – doch der OGH hält an alten Mustern fest.

Wir haben mit der Autorin über die Hintergründe, die Schwächen der derzeitigen Praxis und ihre Forderungen für eine zukunftsfähige Gestaltung des Maßnahmenvollzugs gesprochen. Ein Gespräch über Recht, Risiko und rechtsstaatliche Verantwortung.

Frau Bahro, Sie beschäftigen sich intensiv mit dem österreichischen Maßnahmenvollzug. Können Sie unseren Leserinnen und Lesern kurz erklären, was das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz (MVAG) 2022 eigentlich verändern wollte? Warum war diese Reform aus Ihrer Sicht notwendig?

Die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen sind seit ihrer Einführung mit dem StGB 1975 in ihrem Kernbestand unverändert geblieben und standen bzw stehen seit langem in der Kritik. Wer sich näher mit dem Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB befasst, erkennt auch rasch ein zentrales Problem: die stark gestiegenen Unterbringungszahlen. Von gut 400 Personen im Jahr 2000 stieg die Zahl bis 2022 auf knapp 1.500 – ein Anstieg, der das System überlastet und sich insb auf die Untergebrachten dementsprechend negativ auswirkt. Zurückführen kann man diesen Anstieg im Wesentlichen auf eine Zunahme von Einweisungen, insb wegen minderschwerer Anlassdelikte, sowie auf die restriktive Entlassungspraxis und die auch daraus folgende gestiegene – idR jahrelange – Anhaltedauer. Zudem stellt sich die Frage der Treffsicherheit: Sind die Unterbringungsvoraussetzungen eng genug, um tatsächlich nur jene Personen zu erfassen, für die die Maßnahme eigentlich konzipiert wurde? Unter anderem diese Problembereiche wurden mit dem MVAG 2022 adressiert, wobei die Grundkonzeption des Maßnahmenvollzugs unverändert blieb. Ziel der Reform war es insb, die einschlägigen Regelungen zu modernisieren und zu präzisieren, um die Treffsicherheit der Einweisungsentscheidungen zu erhöhen und „eine moderate Entlastung der strafrechtlichen Unterbringung“ zu erreichen, wobei gleichzeitig der wirksame Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleistet werden soll. Dazu wurden ua die Unterbringungsvoraussetzungen konkretisiert, die Anforderungen an die Anlasstat (geringfügig) angehoben und eine weniger stigmatisierende Terminologie eingeführt. Auch wurde festgelegt, dass über die Fortsetzung der Anhaltung künftig jährlich entschieden werden muss. Eine weitere wesentliche Neuerung war die Umstrukturierung des Verfahrensrechts. Die Verfahren zur Unterbringung von zurechnungsunfähigen und zurechnungsfähigen psychisch kranken Rechtsbrechern werden nun gemeinsam geregelt. Abgesehen von der Neueinführung der Krisenintervention blieben größere inhaltliche Änderungen des Vollzugsrechts hingegen vorerst aus, da sie angesichts der Dringlichkeit der Novelle einer späteren Reform vorbehalten sind. Alles in allem ist das MVAG 2022 aus meiner Sicht ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wobei die Änderungen jedoch insgesamt zu zurückhaltend ausgefallen sind.

In Ihrem Aufsatz betonen Sie, dass das Gesetz nun einen „maßgeblichen Einfluss“ der psychischen Störung auf die Straftat verlangt. Was bedeutet das konkret für Laien? Was unterscheidet das von der bisherigen Rechtslage?

Während § 21 StGB in alter Fassung die Begehung der Anlasstat und der künftig zu befürchtenden Prognosetat schlicht „unter dem Einfluss“ einer (in alter Terminologie) geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad verlangte, muss dieser nun maßgeblich sein. Das klingt vielleicht nach einer kleinen sprachlichen Änderung, hat aber rechtlich große Bedeutung.

Bisher wurde der Ausdruck „unter dem Einfluss“ nämlich in Rsp und Lehre überwiegend sehr weit verstanden: Es genügt demnach, wenn die Störung in irgendeiner Weise kausal für die Tat war. Konkret bedeutet das, dass man sie sich nicht wegdenken kann, ohne dass auch die Tatbegehung entfällt. Besondere Anforderungen an das Ausmaß oder die Art dieses Einflusses werden aber nicht gestellt. Auch ein ganz geringer (Mit-)Einfluss reicht aus.

Mit dem Erfordernis eines maßgeblichen Einflusses präzisiert das MVAG 2022 nun den Anwendungsbereich des § 21 StGB: Es wird ein engerer kausaler Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Tatbegehung verlangt. Die Störung muss zwar weiterhin nicht die alleinige Ursache sein, wohl aber einen ausschlaggebenden, direkt-kausalen Einfluss auf die Tatbegehung ausgeübt haben. Gefordert ist also eine besondere Bedeutsamkeit des Einflusses – dass die Störung lediglich ein untergeordneter Faktor unter vielen war, genügt nicht mehr.

Sie kritisieren, dass der Oberste Gerichtshof diese Gesetzesänderung im Grunde „ignoriert“ und an der alten Praxis festhält. Worin liegt Ihrer Meinung nach die größte Gefahr dieser Rechtsprechung?

Die Beifügung des Begriffs „maßgeblich“ in § 21 StGB ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und stellt eine wichtige inhaltliche Präzisierung der Einweisungsvoraussetzungen dar. Sie ist deshalb so bedeutsam, weil die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen – anders als eine Strafe – nicht an die Schuld des Täters anknüpfen, sondern ausschließlich präventiv darauf abzielen, weitere Taten eines als gefährlich eingestuften Rechtsbrechers zu verhindern. Relevant für die Maßnahme des § 21 StGB ist hierbei allein die störungsbedingte Gefährlichkeit; andere kriminogene Begleitfaktoren bleiben außer Acht. Der Vollzug dieser Maßnahme dient nämlich der Therapie genau dieser störungsbedingten Gefährlichkeit und der Betroffene ist auch erst dann zu entlassen, wenn sie nicht mehr besteht. Daher muss die Einweisung konsequent auf jene Fälle beschränkt sein, in denen die psychische Störung tatsächlich zentraler Auslöser der Tatbegehung war bzw sein wird. Nur dann kann sich die Behandlung im Vollzug gezielt auf diese Gefährlichkeit richten und nur dann ist es auch gerechtfertigt, den Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Therapie anzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist es besonders problematisch, dass der Oberste Gerichtshof die Schärfung der gesetzlichen Formulierung in seiner aktuellen Judikatur ignoriert und an der bisherigen, extensiven Auslegung festhält.

Der Oberste Gerichtshof in Wien

Fasst man das Kausalitätserfordernis so weit auf, verliert es zudem nahezu seine Bedeutung. Leidet eine Person an einer schweren psychischen Störung, so wirkt sich diese vermutlich auf viele Aspekte ihres Lebens merklich aus. Verwirklicht sie einen Straftatbestand, ließe sich daher wohl in den meisten Fällen ein gewisser Einfluss der Störung argumentieren. Auch dadurch trug diese sehr weite Interpretation meiner Meinung nach zu den dramatisch hohen Unterbringungszahlen bei.

Mit der von mir kritisierten Auslegung untergräbt der OGH also gerade jene Reformziele, die mit dem MVAG 2022 verfolgt wurden: nämlich eine Begrenzung des Ausspruchs der Maßnahme auf die tatsächlich dafür vorgesehenen Fälle sowie eine nachhaltige Entlastung des Maßnahmenvollzugs. Abgesehen davon ist es rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Judikatur den klaren Gesetzeswortlaut missachtet.

Sie fordern, dass Gerichte genauer prüfen sollen, ob die psychische Störung wirklich ausschlaggebend für die Straftat war. Haben die Gerichte dafür die notwendige Expertise – oder braucht es hier bessere Gutachten und Standards?

Zuerst kurz zum Hintergrund. Es ist Aufgabe des Gerichts, Rechtsbegriffe wie eben „maßgeblicher Einfluss“ oder auch „schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung“ auszulegen und auf den Einzelfall anzuwenden. Die tatsächliche Grundlage für diese rechtliche Beurteilung bildet aber natürlich der psychische Zustand der betroffenen Person. Dieser ist durch einen Sachverständigen zu untersuchen und zu begutachten. Meist wird ein solcher der Psychiatrie beigezogen, seit dem MVAG 2022 kann es aber auch ein klinischer Psychologe sein.

Forensische Gutachten sollten wegen ihrer weitreichenden Folgen für das Leben des Betroffenen besonders hohen Qualitätsstandards entsprechen. Schon seit langem wird jedoch kritisiert, dass dies in der Praxis nicht immer der Fall ist. So ergab eine Untersuchung von Kunzl und Pfäfflin, dass forensische Gutachten nicht selten formelle und inhaltliche Mängel aufweisen: Schlussfolgerungen werden unzureichend oder nicht nachvollziehbar begründet. Aussagen werden getroffen, die sich nicht aus den durchgeführten Untersuchungen und Tests ergeben. Gutachter lassen rein subjektive Wertungen einfließen oder drücken sich sprachlich unpräzise aus.  Hinzu kommt, dass ein Großteil der Gutachten von einer kleinen Gruppe von Sachverständigen stammt – deren Gutachten sind aber nicht notwendigerweise von höherer Qualität. Als Ursachen für diese Qualitätsprobleme werden oft die nicht adäquate Entlohnung für die Sachverständigentätigkeit, fehlende formelle und inhaltliche Standards für Gutachten sowie mangelnde Spezialqualifikationen genannt. Zudem gibt es in Österreich nur eine sehr begrenzte Zahl an forensisch tätigen Sachverständigen.

Ich halte es für dringend notwendig, Schritte zur Verbesserung der Gutachtensqualität zu setzen, zB durch verbindliche Richtlinien für die Gutachtenserstellung, eine angemessene Vergütung der Sachverständigen und eine Förderung forensischer Zusatzausbildungen, auch für die zuständigen Richter und Staatsanwälte.

Trotz dem Gesagten bin ich der Ansicht, dass auch nach der geltenden Rechtslage Gutachten hinreichend stichhaltig sein können, um eine fundierte Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Maßgeblichkeit des Einflusses der psychischen Störung auf die Anlasstat zu liefern. Schwieriger ist es hinsichtlich der Prognosetat, da jede Zukunftsprognose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Aber auch diesbezüglich sehe ich es als möglich an. Lässt sich der Einfluss nicht mit ausreichender Sicherheit bemessen, so ist das Kriterium der Maßgeblichkeit eben nicht erfüllt.

Kritiker könnten sagen: Wenn man zu streng prüft, ob die psychische Störung wirklich „maßgeblich“ war, laufen wir Gefahr, gefährliche Täter in Freiheit zu entlassen. Wie begegnen Sie diesem Argument?

Zunächst möchte ich betonen, dass die Maßnahme des § 21 StGB eine zeitlich unbegrenzte Freiheitsentziehung im justiziellen Kontext bedeutet und daher eine besonders eingriffsintensive staatliche Reaktionsform darstellt. Dementsprechend müssen ihr Ausspruch und Vollzug die Ausnahme bleiben und darf sie nur dann zur Anwendung kommen, wenn aufgrund der besonderen Gefährlichkeit einer Person mit anderen Mitteln wirklich kein Auslangen gefunden werden kann.

Auch wenn die Wahrung der öffentlichen Sicherheit selbstverständlich ein zentrales Ziel des Strafrechts ist, ist dennoch ein gewisses Restrisiko zum Schutz individueller Freiheitsrechte in Kauf zu nehmen. Vorbeugende freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nicht dazu missbraucht werden, jegliche als gefährlich empfundene Personen unterschiedslos „wegzusperren“. In einem liberalen Rechtsstaat wie Österreich muss die Maxime vielmehr lauten, dass im Zweifel für die Freiheit des Einzelnen zu entscheiden ist.

Die mit dem MVAG 2022 vorgenommenen Präzisierungen des § 21 StGB wirken – bei entsprechender Anwendung – genau im Sinne dieser sachlich gebotenen Unterscheidung, ohne dass dadurch gefährliche Personen, salopp ausgedrückt, durchs Raster fallen würden. Der Maßnahmenvollzug ist immerhin nicht die einzige, sondern die schärfste staatliche Reaktion auf von psychisch kranken Menschen ausgehende Gefährlichkeit. Das Erfordernis der Maßgeblichkeit trägt dazu bei, dass nur jene Täter strafrechtlich untergebracht werden, bei denen wirklich gerade die Störung hauptsächlicher Risikofaktor war bzw ist. Für andere Tätergruppen ist der Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB nicht vorgesehen und auch nicht sachgerecht. In solchen Fällen kommen andere Reaktionsformen in Betracht, wie etwa der Strafvollzug – ggf mit begleitender Behandlung und Betreuung – oder auch die zivilrechtliche Unterbringung nach dem UbG. Die strenge Prüfung sorgt also vielmehr dafür, dass jeder Täter dem für seine Situation passenden Kontext zugeordnet wird, wodurch seine Gefährlichkeit effektiver adressiert und vermindert werden kann.

In Ihrem Aufsatz sprechen Sie davon, dass der Maßnahmenvollzug kein „Auffangbecken“ für schwierige Personen sein dürfe. Was muss passieren, damit diese Trennlinie zwischen „kriminell“ und „krank“ in der Praxis besser gezogen werden kann?

Kurz gesagt setzt dies voraus, dass sowohl die psychiatrische bzw klinisch-psychologische als auch die juristische Bewertung möglichst trennscharf erfolgen. Auf beiden Ebenen ist klar zwischen krankheitsbedingtem Verhalten und gesellschaftlich unerwünschten oder auffälligen Verhaltensweisen ohne Krankheitswert zu unterscheiden. Hierfür ist zunächst eine solide faktische Grundlage unerlässlich. In diesem Sinne möchte ich noch einmal darauf hinweisen, wie wichtig eine Verbesserung der Qualität der Gutachten ist.

In rechtlicher Hinsicht ist, neben einer engen Auffassung des Kausalzusammenhangs zwischen der Tatbegehung und der Störung, ein diagnostisch orientiertes Verständnis der psychischen Störung geboten. Mit dem MVAG 2022 wurde bereits ein bedeutender Schritt in diese Richtung gesetzt, nämlich indem von dem stigmatisierenden und unpräzisen Begriff der geistigen Abnormität bzw Abartigkeit abgegangen wurde. Darunter wurde ein Zustand „eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen“ verstanden. Dieses Kriterium ist aber kaum objektivierbar, sondern stark von subjektiven Wertvorstellungen geprägt. Jeder Staatsanwalt oder Richter hat eine höchstpersönliche Vorstellung vom „Normalen“, welche seine diesbezügliche juristische Einschätzung – bewusst oder unbewusst – beeinflusst. Zudem fehlte der bisherigen Terminologie eine ausreichende Unterscheidung zwischen krankheitsbedingten und sonstigen Normabweichungen. Der nunmehr verwendete Begriff der psychischen Störung, welcher auch in internationalen Diagnosemanualen wie ICD oder DSM verwendet wird, ermöglicht eine engere Anknüpfung an wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse der Psychiatrie und Psychologie. Entscheidend ist allerdings letzten Endes, dass diese Änderung auch von der Rsp entsprechend aufgegriffen wird und es nicht zu einer Fortführung vom Konzept der Normabweichung unter neuem Namen kommt, so wie das im Schrifttum tlw vertreten wird.

Gerade Persönlichkeitsstörungen zeigen die Problematik deutlich. Sie stellen einen Grenzbereich dar, weil sie sich nicht durch Krankheitssymptome im engeren Sinn zeigen, sondern der Begriff stabile Persönlichkeitsmerkmale in extremer Ausprägung bezeichnet, die im alltäglichen Leben zu Beeinträchtigungen führen. Dies sind also gewöhnliche Charakterzüge, welche lediglich durch ihre besondere Intensität und die daraus resultierenden Leidenszustände oder Konflikte auffallen. In der Praxis werden Persönlichkeitsstörungen relativ häufig diagnostiziert – je nach Studie bei 5-15% der Allgemeinbevölkerung -, wobei dieser Wert bei Inhaftierten und Maßnahmeninsassen um ein Vielfaches höher ist. Eine solche Diagnose darf dementsprechend nicht automatisch als Störung iSd § 21 StGB gelten, sondern nur dann, wenn sie besonders schwerwiegend ist. Wichtig ist daher also auch, dass in der Rechtsprechung dem gesetzlichen Kriterium der Schwere der Störung entsprechende Bedeutung beigemessen wird, und – ich muss es noch einmal betonen – ihr Einfluss auf die Tatbegehung streng geprüft wird.

Das Thema Maßnahmenvollzug ist in Österreich seit Jahren auch politisch sehr aufgeladen – zwischen Sicherheitsdenken und Menschenrechtsschutz. Wie bewerten Sie den aktuellen Zustand des Maßnahmenvollzugs aus menschenrechtlicher Sicht?

Meiner Meinung nach verstößt der österreichische Maßnahmenvollzug in mehrfacher Hinsicht gegen grund- und menschenrechtliche Vorgaben, vor allem gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit des Art 5 EMRK und Art 1 PersFrG. Angesichts der Komplexität des Themas kann ich im Folgenden nur ausgewählte Punkte herausgreifen.

Von grundlegender Bedeutung ist das Abstandsgebot in seinen verschiedenen Facetten. Verkürzt ausgedrückt verlangt dieses, dass sich der Maßnahmenvollzug räumlich und organisatorisch deutlich vom Strafvollzug unterscheidet und auf die Wiedererlangung der Freiheit durch erfolgreiche Therapie ausgerichtet ist. Außerdem darf die Unterbringung nur als letztes Mittel (ultima ratio) angeordnet und vollzogen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu befriedigen.

Der österreichische Maßnahmenvollzug steht damit insb insofern in einem Spannungsverhältnis, als Betroffene nach § 21 Abs 2 StGB auch in Sonderabteilungen allgemeiner Justizanstalten angehalten werden können. Das widerspricht der Grundidee „Therapie statt Strafe“ und begünstigt eher eine verwahrende als eine therapeutische Anhaltepraxis. Auch die gesetzliche Ausgestaltung trägt dem Abstandsgebot nur unzureichend Rechnung. Das StVG kennt nur wenige spezifische Regelungen für den Maßnahmenvollzug – stattdessen verweist sein § 167 pauschal auf einen großen Teil der strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention und entscheidet über Beschwerden gegen Mitgliedstaaten des Europarats.

Aufgrund der Überbelegung und des Personalmangels in den Einrichtungen des Maßnahmenvollzugs ist auch davon auszugehen, dass dem sog Intensivierungs- und Individualisierungsgebot nicht entsprochen wird, welches eine unverzügliche Behandlungsuntersuchung nach der Aufnahme sowie ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot verlangt.

Auch das ultima-ratio-Prinzip wird nicht ausreichend beachtet. Eine Prüfung von gelinderen Mitteln zum Ausspruch der Unterbringung ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und erfolgt in der Praxis wohl auch kaum. Die Verpflichtung zur Prüfung gelinderer Alternativen zum Vollzug geht zwar ebenfalls nicht ausdrücklich – aber dennoch relativ klar – aus den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hervor. Ein vorläufiges Absehen vom Vollzug scheitert in der Praxis jedoch oft an Ressourcenmangel, zB weil es an einem geeigneten Therapieplatz fehlt. Auch dies steht zumindest in einem Spannungsverhältnis zum genannten Prinzip.

Außerdem muss Freiheitsentzug stets in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck stehen, sowohl bei seiner erstmaligen Anordnung als auch während der gesamten Dauer. § 21 StGB lässt jedoch den Ausspruch der Unterbringung auch bei eher geringfügigen Anlasstaten zu. Zudem übersteigt die Dauer des Maßnahmenvollzugs in der Praxis regelmäßig die für die Anlasstat vorgesehene Obergrenze der Freiheitsstrafe, was ebenfalls deutliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit aufwirft.

Auch im Hinblick auf Art 8 EMRK, welcher das Privat- und Familienleben schützt, ist die österreichische Rechtslage nicht ausreichend menschenrechtskonform. In seinen Schutzbereich wird ua durch die Vornahme konsensloser medizinischer Behandlungen eingegriffen. Problematisch ist insoweit § 69 StVG, der die Vornahme einer Heilbehandlung auch gegen den ausdrücklichen Willen einer entscheidungsfähigen Person zulässt. Es ist in vielen Fällen bereits fraglich, ob dies verhältnismäßig im Sinne von „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist. Hinzu kommt ein Mangel an effektivem Rechtsschutz, da nur die Beschwerde nach § 122 StVG zulässig ist. Bei dieser besteht kein Recht auf eine Erledigung und es muss auch kein Bescheid erlassen werden, gegen den ein weiteres Rechtsmittel möglich wäre. Besonders kritisch sehe ich zudem, dass Beschwerden von nach § 21 Abs 1 StGB untergebrachten Personen ohne förmliches Verfahren zurückgelegt werden können, sofern sie „offensichtlich“ auf deren psychische Störung zurückzuführen sind. Diese Regelungen sind meines Erachtens auch ein Verstoß gegen Art 13 EMRK, welcher das Recht auf wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz im Fall einer Konventionsverletzung festlegt.

Zudem verstößt das Maßnahmenrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG und Art 2 StGG. Dadurch, dass die Rechtsfolge des Ausspruchs der Unterbringung nach § 21 StGB stets der zeitlich unbegrenzte Freiheitsentzug ist, insb ohne Rücksicht auf die Schwere der Anlasstat, wird Ungleiches gleich behandelt. Außerdem verstößt die geltende Rechtslage gegen das UN-Behindertenrechtsübereinkommen. Dessen Art 14 verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Ausübung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten. Nach der österreichischen Rechtslage kann jedoch ausschließlich Personen mit einer psychischen Krankheit oder Intelligenzminderung die persönliche Freiheit ohne Bezug zur Anlasstat zeitlich unbeschränkt entzogen werden, wofür keine überzeugende Rechtfertigung ersichtlich ist. Dies ist auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art 5 UN-BRK abzulehnen.

Wie schätzen Sie die Chancen ein, dass sich die kritisierte Rechtsprechung des OGH in Zukunft ändern wird? Gibt es Hoffnung auf ein Umdenken – oder braucht es dafür erst neue gesetzliche Nachschärfungen?

Ursprünglich wurde die gesetzliche Formulierung vorgeschlagen, dass die Tat als unmittelbare Folge der psychischen Störung begangen worden sein muss. Dies hätte den Kausalzusammenhang noch enger gefasst und die besondere Beziehung zwischen Störung und Tat noch klarer zum Ausdruck gebracht. Würde sich der Gesetzgeber nachträglich doch noch für diese Formulierung entscheiden, wäre die aktuelle Judikaturlinie jedenfalls nicht mehr haltbar. Ein solcher Schritt erscheint jedoch unwahrscheinlich.

Meines Erachtens bringt allerdings auch die geltende Fassung des § 21 StGB ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die psychische Störung eine dominierende Bedingung für die Tatbegehung gewesen sein muss. Die Auslegung des OGH steht folglich in einem klaren Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und auch zu den Intentionen des Gesetzgebers. Zudem handelt es sich um zwei innerhalb kürzerer Zeit ergangene Entscheidungen desselben Senats, und nicht um jahrelang gefestigte ständige Rechtsprechung. Vor allem dann, wenn in der Lehre nachdrücklich und vielstimmig Kritik geäußert wird, halte ich daher einen Kurswechsel des OGH durchaus für möglich.

Wenn Sie heute die Möglichkeit hätten, dem österreichischen Gesetzgeber direkt Empfehlungen zu geben: Welche konkreten Reformen oder Ergänzungen würden Sie für den Maßnahmenvollzug und § 21 StGB vorschlagen?

Zahlreiche tiefgreifende Änderungen in materiell-, verfahrens- und vollzugsrechtlicher Hinsicht sind dringend erforderlich. Um den Rahmen nicht zu sprengen, werde ich nur die wichtigsten Punkte überblicksmäßig zusammenfassen.

Statt der derzeitigen kompromisshaften Regelung in § 21 Abs 3 StGB sollte die Untergrenze für die Anlasstat auf Verbrechen, also auf Delikte mit einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe, angehoben werden. Derzeit erfolgt die Unterbringung in einem erheblichen Teil der Fälle anlässlich qualifizierter gefährlicher Drohung (§ 107 Abs 2 StGB) oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs 1 StGB), letzteres meist im Versuch. Bei beiden Delikten ist oft zweifelhaft, ob sie einen hinreichenden Anlass für einen so schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte eines Betroffenen bieten. Durch die vorgeschlagene Änderung würde sichergestellt, dass minderschwere Delikte wie diese künftig nicht mehr als Anlasstat in Frage kommen.

Außerdem sollte in § 21 StGB ausdrücklich verankert werden, dass die Unterbringung nur als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig ist, so wie dies Art 1 Abs 3 erster Satzteil PersFrG verfassungsrechtlich vorschreibt. Bereits vor dem Ausspruch einer Unterbringung sollten also weniger eingriffsintensive, insb nicht-strafrechtliche Alternativen verpflichtend zu prüfen sein. Auch dass der Vollzug der Maßnahme letztes Mittel bleiben muss, sollte im Gesetzestext ausdrücklich festgehalten werden.

Von Gesetzes wegen sollte außerdem jeweils eine Begutachtung durch einen psychiatrischen sowie einen klinisch-psychologischen Sachverständigen verpflichtend sein, um die fachliche Perspektive zu erweitern und dadurch die Treffsicherheit der Maßnahme zusätzlich zu erhöhen.

In vielen Fällen erscheint die Dauer des Maßnahmenvollzugs in Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Anlasstat stark überschießend. So werden Betroffene nach § 21 Abs 2 StGB oftmals jahrelang über die Dauer der neben der Unterbringung ausgesprochenen Freiheitsstrafe hinaus angehalten. Daher sollte in Zukunft die Unterbringung nach § 21 StGB nur zeitlich begrenzt möglich sein. Sinnvoll wäre es meines Erachtens, wenn man hierbei an die Höchstdauer der für die Anlasstat vorgesehenen Freiheitsstrafe anknüpfen würde. Eine – begrenzt – höhere Vollzugsdauer sollte nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Außerdem sollte es mit zunehmender Vollzugsdauer zu einer Beweislastumkehr kommen: Der Betroffene ist zu entlassen, sofern nicht eine besondere Gefährlichkeit festgestellt wird, die den weiteren Vollzug notwendig macht.

Wie bereits erwähnt ist der Vollzug der Maßnahme des § 21 StGB derzeit nur rudimentär in einigen wenigen Paragrafen des StVG geregelt und durch zahlreiche Verweisungen auf die strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen geprägt. Es sollte daher ein eigenständiges Maßnahmenvollzugsgesetz geschaffen werden, das umfassende Sonderregelungen (zumindest) für die Maßnahme des § 21 StGB trifft und die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots konsequent umsetzt. Besonders wichtig sind dabei die klare Trennung vom Strafvollzug und der Fokus auf den resozialisierenden, therapeutischen Charakter der Unterbringung.

In Zukunft sollte es nicht mehr möglich sein, im Tatzeitpunkt zurechnungsfähige Betroffene nach § 21 Abs 2 StGB in (allgemeinen) Justizanstalten unterzubringen. Der Vollzug darf nur in den eigens dafür vorgesehenen forensisch-therapeutischen Zentren erfolgen oder allenfalls in einer psychiatrischen Krankenanstalt, wie bei im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähigen Betroffenen (§ 21 Abs 1 StGB). Dies ist aber lediglich das unerlässliche Minimum. Meiner Meinung nach sollte die Reform jedoch umfassender angelegt werden: Um eine gesundheitsbezogene und effektive Behandlung und Betreuung der Betroffenen sicherzustellen, ist eine vollständige (Rück-)Übertragung des Maßnahmenvollzugs in das Gesundheitswesen geboten.

Weiters muss der Rechtsschutz der Betroffenen während des Vollzuges dringend verbessert werden. Schwer psychisch kranke Menschen sind oft nur eingeschränkt in der Lage, ihre Rechte selbstständig wahrzunehmen. Sie sollten daher – analog zur Unterbringung nach dem UbG – von der Aufnahme in die Vollzugseinrichtung bis zur Entlassung ex lege von der Patientenanwaltschaft vertreten werden.

Medizinische Behandlungen sollten in Zukunft grds ausschließlich mit der wirksamen Einwilligung des Betroffenen oder ggf jener seines Erwachsenenvertreters vorgenommen werden dürfen, so wie es § 36 UbG vorsieht. Zudem ist eine effektive Beschwerdemöglichkeit zu schaffen, die sowohl die Anordnung als auch die Durchführung medizinischer Maßnahmen überprüfbar macht.

Kurz noch zum Verfahren der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug. Die alljährliche Entscheidung über die Fortsetzung der Anhaltung sollte verpflichtend im Rahmen einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, um dem Gericht zu ermöglichen, sich ein persönliches, aktuelles Bild von dem Betroffenen zu machen. Darüber hinaus sollte dessen Vertretung durch einen Verteidiger in diesem Verfahren zwingend vorgeschrieben sein. Genauer gesagt sollte es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO handeln.

Abschließend persönlich gefragt: Was treibt Sie persönlich an, sich intensiv und kritisch mit dem Maßnahmenvollzug auseinanderzusetzen? Gibt es für Sie eine zentrale Leitidee oder Motivation hinter Ihrer Arbeit?

Es mag vielleicht ein wenig idealistisch klingen, aber mich treibt im Grunde genommen mein Sinn für Gerechtigkeit an. Aus meiner Zeit als Gerichtspraktikantin besonders in Erinnerung geblieben ist mir die Hauptverhandlung über die Unterbringung eines jungen Mannes mit Schizophrenie, der einem Verwandten im Streit gedroht hatte, dessen Haus in die Luft zu sprengen. Schnell kam das Gericht zu dem Schluss, dass diese Drohung ernst gemeint war. Das Gutachten des Sachverständigen wurde wenig bis gar nicht hinterfragt und sogar der sonst zurückhaltende Verfahrenshilfeverteidiger sprach sich für die Unterbringung aus. Als das Urteil verkündet wurde und der Vorsitzende dem Betroffenen die Rechtsfolge des potenziell lebenslänglichen „Eingesperrt-Seins“ erklärt hatte, weinte dieser haltlos und brach fast zusammen. Diese Verhandlung ließ mich zutiefst betroffen zurück. Mir war klar geworden, wie stark sich eine gerichtliche Entscheidung in unserem Rechtsstaat von dem unterscheiden kann, was ich als moralisch richtig empfinde.

Generell hatte ich bei strafrechtlichen Unterbringungsverfahren oft den Eindruck, dass Betroffene einem für sie schwer durchschaubaren System gegenüberstehen, dem sie, so kam es mir jedenfalls vor, nahezu schutzlos ausgeliefert sind. Mir schien es, als ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit häufig pauschal über die Freiheitsrechte des Einzelnen gestellt werden – ohne diese Gewichtung kritisch zu hinterfragen oder differenziert zu begründen. Um ganz ehrlich zu sein: Meine vertiefende juristische Beschäftigung mit der Materie hat diese Eindrücke in mancher Hinsicht eher bestätigt als relativiert.

Für mich ist es untragbar, wenn eine Person auf eine bloße „Gefahrenquelle“ reduziert und nicht mehr als Mensch, als Individuum, wahrgenommen wird. Ein liberaler Rechtsstaat muss gerade gegenüber vulnerablen Personengruppen wie Menschen mit psychischer Störung höchste Anforderungen an den Schutz ihrer Grundrechte stellen. Ich bin überzeugt, dass die österreichische Rechtsordnung nach umfassenden und gut durchdachten Reformen in der Lage sein kann, diesen Schutz zu gewährleisten und zugleich berechtigten Sicherheitsbedenken angemessen Rechnung zu tragen. Menschen mit psychischer Erkrankung oder Intelligenzminderung sind jedoch eine unterrepräsentierte Minderheit, die häufig Vorurteilen ausgesetzt ist und uU nicht selbst für ihre Rechte kämpfen kann. Aus diesem Grund sehe ich es als meine Verantwortung, mich mit meinem juristischen Wissen für einen verhältnismäßigen, rechtsschutzorientierten und gesundheitsbezogenen Umgang mit der Maßnahme des § 21 StGB einzusetzen. Der Maßnahmenvollzug muss als auf Ausnahmefälle beschränkte Chance auf Therapie und soziale Wiedereingliederung verstanden werden, was auch den Interessen der Gesellschaft als Ganzes am besten dient.

Vielen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben und unsere Fragen sehr ausführlich und fundiert beantwortet haben!


Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 sollte mehr Klarheit und mehr Rechtsstaatlichkeit in ein seit Jahrzehnten umstrittenes System bringen. Doch wie das Interview zeigt: Zwischen gesetzlichem Anspruch und gerichtlicher Praxis klafft noch immer eine gefährliche Lücke. Für Expertinnen wie Carina-Paloma Bahro bleibt der Auftrag klar – hinsehen, hinterfragen und dafür sorgen, dass Unterbringung wirklich nur dann erfolgt, wenn sie auch rechtlich und sachlich geboten ist. Denn der Maßnahmenvollzug betrifft nicht nur „Fälle“ – sondern Menschen.

Zur Person: Univ.-Ass. Mag. Carina-Paloma Bahro
Carina-Paloma Bahro ist Universitätsassistentin am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck. Sie forscht und publiziert schwerpunktmäßig zu Fragen des Maßnahmenvollzugs, des Unterbringungsrechts und der forensischen Psychiatrie. In Fachkreisen gilt sie als engagierte Stimme für eine differenzierte, grundrechtsorientierte Anwendung des Strafrechts im Umgang mit psychisch kranken Straftätern.

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